Angaben gemäß § 5 TMG:
emano Kunststofftechnik GmbH
Geschäftsführer:
Herr Alexander Börger &
Herr Hubert Börger
Am Kellerholz 10
17166 Teterow
Tel.: +49 3996 – 15 293 0
Fax: +49 3996 – 15 293 11
E-Mail: info∂emano.de
Internet: www.emano.de
USt-IdNr.: DE 213 224 026
Register: Amtsgericht Rostock HRB 8589
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. emano Kunststofftechnik GmbH (im Folgenden: emano)
Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Regelungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
A: Vertragsgrundlagen
Vertragsbestandteile neben diesen AGBs sind das bestätigte Angebotsschreiben von emano, ggf. vom Kunden / Besteller entsprechend abgenommene Muster sowie die von einem der Kunden vorgegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben. Sofern nichts anderes vereinbart, produziert emano ausschließlich auf Basis der vom Kunden / Besteller bestätigten Zeichnungen bzw. des von ihm beigestellten Werkzeuges sowie auf Basis seiner Vorgaben (Einsatzgewicht, Wandstärke usw.) ohne Berücksichtigung der Statik und des Verwendungszwecks des Kunststoffformteiles. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich emano – sofern diese von emano geliefert werden – das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Beide Parteien verpflichten sich, als vertraulich bezeichnete Pläne, Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zugänglich zu machen.
B: Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch emano maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigungserklärung durch emano.
C: Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart, ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile fertig gestellt sind, 1/3 als Restbetrag sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind. Im Falle von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) in Rechnung gestellt. 3. Der Kunden / Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch emano anerkannt wurden. 4. Der Kunden / Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
D: Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden / Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, so wie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von emano liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von emano nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird emano dem Kunden / Besteller baldmöglichst mitteilen. 4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden / Besteller verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. emano ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
E: Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden / Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen – z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr bzw. Aufstellung übernommen hat Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch emano gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden / Besteller über, jedoch ist emano verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden / Besteller die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden / Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt G: entgegenzunehmen. 4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden / Besteller berechtigt emano, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
F: Eigentumsvorbehalt
1. emano behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. emano ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden / Besteller gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Kunden / Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Der Kunden / Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er emano unverzüglich davon zu benachrichtigen. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden / Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung berechtigt und der Kunden / Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch emano gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 5. Der Kunden / Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an emano bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. emano nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunden / Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. emano behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden / Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für emano. Erfolgt eine Verarbeitung mit emano nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt emano an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem emano gehörenden Gegenständen vermischt ist.
G: Gewährleistung
1. Für Mängel der gelieferten Ware leistet emano zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2. Mängel müssen vom Kunden / Besteller unverzüglich entsprechend den Regelungen des § 377 HGB schriftlich geltend gemacht werden. 3. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile wie z.B. Dichtungen, Rohre, Wellenschutzpackungen, Wälzlager, Anstrich, Antriebsriemen und –ketten. 4. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden / Besteller setzt des weiteren voraus, dass alle Anweisungen des Lieferers zur Anwendung, Wartung und Lagerung der gelieferten Ware beachtet werden, insbesondere die Schmieranweisungen und die Allgemeinen Bedingungen für den Betrieb der Anlage und deren Komponenten. 5. Nicht unter der Gewährleistungspflicht fallen solche Verschlechterungen der gelieferten Ware oder Schäden, die vom Kunden / Besteller zu vertreten sind, insbesondere solche, die auf eine mangelhaft / fehlerhafte Planung / Konstruktion des Kunden / Bestellers zurückzuführen sind, ferner die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden / Besteller oder Dritte, ferner natürliche Abnutzung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht spezifizierter Fördermedien oder Gaszusammensetzungen, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder etwa durch den Kunden / Besteller oder Dritte vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand. 6. Zur Vornahme aller emano nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunden / Besteller emano die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben – ansonsten entfällt eine Gewährleistungspflicht. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn emano mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunden / Besteller das Recht, den Mangel unmittelbar selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom emano Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Auch in diesem Fall ist emano vorher umgehend über die beabsichtigte Ersatzvornahme zu verständigen. 7. Wird die Nachbesserung im Werk von emano durchgeführt, so trägt der Kunden / Besteller die erforderlichen Aufwendungen für die Verbringung des Liefergegenstandes dorthin, insbesondere die Transport- und Wegekosten. Wird die Nachbesserung vor Ort beim Kunden / Besteller durchgeführt, so trägt der Kunde / Besteller die Reisekosten für die eingesetzten Monteure und Hilfskräfte von emano, insbesondere die Kosten für An- und Abreise sowie Aufenthalt der Mitarbeiter von emano. Das Wahlrecht, wo die Nachbesserung durchgeführt wird, liegt bei emano. Die Nacherfüllung wird beim Kunden / Besteller durchgeführt, wenn Sie ansonsten nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Die Reisekosten für die Gestellung von Monteuren und Hilfskräften durch emano trägt emano, sofern die Montage und die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme zum ursprünglichen Lieferumfang gehörten. 8. Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand einschließlich eventuell eingebauter Ersatzteile verlängert sich um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten.
H: Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma emano unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von emano. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet emano nicht. 2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn emano Vorsatz oder grobes Verschulden auch seiner gesetzlichen Vertreter- oder Erfüllungsgehilfen vorwerfbar ist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
I: Verjährung
1. Ansprüche des Kunden / Bestellers, egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Gewährleistungsansprüche, verjähren in einem Jahr. 2. Dies gilt nicht, wenn emano Vorsatz oder grobes Verschulden auch seiner gesetzlichen Vertreter- oder Erfüllungsgehilfen vorwerfbar ist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes , soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden am privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 3. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Mängeln eines Bauwerkes oder bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
J: Teilleistung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag
1. emano ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dem Kunden / Besteller unter Berücksichtigung seiner eigenen berechtigten Interessen die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist. 2. Schlägt in einem Gewährleistungsfall die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde / Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Schadensersatz- ansprüche stehen dem Kunden / Besteller grundsätzlich nicht zu, auch besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfallschäden. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden / Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
K: Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 2. Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen ist Teterow/Deutschland. Gerichtsstand ist Rostock/Deutschland und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess und für Klagen gegen dritte Personen, die für die Verpflichtungen des Bestellers haften, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. 3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, die unwirksame Bedingung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. ROBIN Kunststoffprodukte (im Folgenden: ROBIN)
Unsere AGBs gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Regelungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
A: Vertragsgrundlagen
Vertragsbestandteile neben diesen AGBs sind das bestätigte Angebotsschreiben von ROBIN, ggf. vom Kunden / Besteller entsprechend abgenommene Muster sowie die von einem der Kunden vorgegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben. Sofern nichts anderes vereinbart, produziert ROBIN ausschließlich auf Basis der vom Kunden / Besteller bestätigten Zeichnungen bzw. des von ihm beigestellten Werkzeuges sowie auf Basis seiner Vorgaben (Einsatzgewicht, Wandstärke usw.) ohne Berücksichtigung der Statik und des Verwendungszwecks des Kunststoffformteiles. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ROBIN – sofern diese von ROBIN geliefert werden – das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Beide Parteien verpflichten sich, als vertraulich bezeichnete Pläne, Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zugänglich zu machen.
B: Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch ROBIN maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigungserklärung durch ROBIN.
C: Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart, ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile fertig gestellt sind, 1/3 als Restbetrag sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind. Im Falle von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) in Rechnung gestellt. 3. Der Kunden / Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch ROBIN anerkannt wurden. 4. Der Kunden / Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
D: Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden / Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, so wie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von ROBIN liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von ROBIN nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird ROBIN dem Kunden / Besteller baldmöglichst mitteilen. 4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden / Besteller verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. ROBIN ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
E: Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden / Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen – z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr bzw. Aufstellung übernommen hat Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch ROBIN gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden / Besteller über, jedoch ist ROBIN verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden / Besteller die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden / Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt G: entgegenzunehmen. 4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden / Besteller berechtigt ROBIN, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
F: Eigentumsvorbehalt
1. ROBIN behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. ROBIN ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden / Besteller gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Kunden / Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Der Kunden / Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er ROBIN unverzüglich davon zu benachrichtigen. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden / Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung berechtigt und der Kunden / Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch ROBIN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 5. Der Kunden / Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an ROBIN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ROBIN nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunden / Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. ROBIN behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden / Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für ROBIN. Erfolgt eine Verarbeitung mit ROBIN nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt ROBIN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem ROBIN gehörenden Gegenständen vermischt ist.
G: Gewährleistung
1. Für Mängel der gelieferten Ware leistet ROBIN zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2. Mängel müssen vom Kunden / Besteller unverzüglich entsprechend den Regelungen des § 377 HGB schriftlich geltend gemacht werden. 3. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile wie z.B. Dichtungen, Rohre, Wellenschutzpackungen, Wälzlager, Anstrich, Antriebsriemen und –ketten. 4. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden / Besteller setzt des weiteren voraus, dass alle Anweisungen des Lieferers zur Anwendung, Wartung und Lagerung der gelieferten Ware beachtet werden, insbesondere die Schmieranweisungen und die Allgemeinen Bedingungen für den Betrieb der Anlage und deren Komponenten. 5. Nicht unter der Gewährleistungspflicht fallen solche Verschlechterungen der gelieferten Ware oder Schäden, die vom Kunden / Besteller zu vertreten sind, insbesondere solche, die auf eine mangelhaft / fehlerhafte Planung / Konstruktion des Kunden / Bestellers zurückzuführen sind, ferner die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden / Besteller oder Dritte, ferner natürliche Abnutzung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht spezifizierter Fördermedien oder Gaszusammensetzungen, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder etwa durch den Kunden / Besteller oder Dritte vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand. 6. Zur Vornahme aller ROBIN nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunden / Besteller ROBIN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben – ansonsten entfällt eine Gewährleistungspflicht. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn ROBIN mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunden / Besteller das Recht, den Mangel unmittelbar selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom ROBIN Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Auch in diesem Fall ist ROBIN vorher umgehend über die beabsichtigte Ersatzvornahme zu verständigen. 7. Wird die Nachbesserung im Werk von ROBIN durchgeführt, so trägt der Kunden / Besteller die erforderlichen Aufwendungen für die Verbringung des Liefergegenstandes dorthin, insbesondere die Transport- und Wegekosten. Wird die Nachbesserung vor Ort beim Kunden / Besteller durchgeführt, so trägt der Kunde / Besteller die Reisekosten für die eingesetzten Monteure und Hilfskräfte von ROBIN, insbesondere die Kosten für An- und Abreise sowie Aufenthalt der Mitarbeiter von ROBIN. Das Wahlrecht, wo die Nachbesserung durchgeführt wird, liegt bei ROBIN. Die Nacherfüllung wird beim Kunden / Besteller durchgeführt, wenn Sie ansonsten nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Die Reisekosten für die Gestellung von Monteuren und Hilfskräften durch ROBIN trägt ROBIN, sofern die Montage und die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme zum ursprünglichen Lieferumfang gehörten. 8. Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand einschließlich eventuell eingebauter Ersatzteile verlängert sich um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten.
H: Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma Robin unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ROBIN. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet ROBIN nicht. 2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ROBIN Vorsatz oder grobes Verschulden auch seiner gesetzlichen Vertreter- oder Erfüllungsgehilfen vorwerfbar ist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
I: Verjährung
1. Ansprüche des Kunden / Bestellers, egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Gewährleistungsansprüche, verjähren in einem Jahr. 2. Dies gilt nicht, wenn ROBIN Vorsatz oder grobes Verschulden auch seiner gesetzlichen Vertreter- oder Erfüllungsgehilfen vorwerfbar ist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes , soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden am privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 3. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Mängeln eines Bauwerkes oder bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
J: Teilleistung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag
1. ROBIN ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dem Kunden / Besteller unter Berücksichtigung seiner eigenen berechtigten Interessen die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist. 2. Schlägt in einem Gewährleistungsfall die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde / Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Schadensersatz- ansprüche stehen dem Kunden / Besteller grundsätzlich nicht zu, auch besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfallschäden. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden / Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
K: Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 2. Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen ist Teterow/Deutschland. Gerichtsstand ist Rostock/Deutschland und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess und für Klagen gegen dritte Personen, die für die Verpflichtungen des Bestellers haften, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. 3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, die unwirksame Bedingung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
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